Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Bei Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber mit den untenstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden.
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Die Auftragserteilung ist formlos und kommt auch dadurch zustande, dass die Tätigkeit in Anspruch genommen wird.
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Die Annahme der Maklerdienstleistungen, Angebote und Nachweise genügen zum Zustandekommen des Maklervertrages zu den genannten Geschäftsbedingungen.
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Als qualitätsbewusstes Unternehmen verpflichten wir uns, die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bearbeiten und alle für die Auftragsdurchführung
erforderlichen Unterlagen vertraulich zu behandeln.
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Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm übermittelten Nachrichten und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Kommt ein Dritter durch den Auftraggeber bzw. den Empfänger
oder mit dessen Billigung Kenntnis von unseren Nachrichten, oder auch nur der Adresse, und gelangt der Dritte dadurch zu einem Geschäftsabschluss oder sonstigem wirtschaftlichen Vorteil, hat
der Auftraggeber an uns die vereinbarte Maklergebühr zu bezahlen, ohne dass es unsererseits eines Schadensnachweises bedarf.
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Vorbehaltlich deren Einwilligung, nennen wir auf Anfrage die Namen der jeweiligen Eigentümer.
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Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer bzw. Interessent) darf nur mit unserer vorherigen Einverständniserklärung erfolgen. Über direkte Verhandlungen und deren
Inhalt sind wir unaufgefordert zu informieren.
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Wir das Recht auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf eine umgehend zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit
diese für die Kalkulation und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind. Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns sofort bekanntzugeben.
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Falls dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er uns hierüber innerhalb einer Woche nach
Erhalt, unter Hinzufügung des Nachweises, schriftlich informieren. Im anderen Fall kann sich der Auftraggeber auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.
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Bei Alleinaufträgen ist eine etwaige frühere Objektkenntnis des Auftraggebers (Interessenten) nicht von Relevanz. Der Auftraggeber muss auch in diesem Fall die entsprechende
Provision gemäß unseren Geschäftsbedingungen entrichten.
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Wir sind berechtigt, für den jeweiligen Vertragspartner entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
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Bis Widerruf können weitere Objektangebote zugesandt werden. Für alle nachfolgenden von uns nachgewiesenen Objekte gelten die gleichen Bedingungen.
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Ein Provisionsanspruch entsteht wie folgt:
Mit dem Abschluss eines durch einen Nachweis und/oder eine Vermittlungstätigkeit zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages. In diesem Falle ist die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am Tag des Vertragsabschlusses fällig und zahlbar.
Sofern keine andere Provisionsvereinbarung besteht, gelten folgende Provisionssätze:
Bei Kaufverträgen:
Im Inland 3% (bei einem Objektwert von weniger als EUR 51.130,00 beträgt die Mindest-Provision EUR 1.534,00).
Im Ausland 3,9% (bei einem Objektwert von weniger als EUR 51.130,00 beträgt die Mindest-Provision EUR 1.994,00).
Bei Miet-/Pachtverträgen jeweils bezogen auf die Bruttomiete ohne Energiekosten:
Im Privatkundenbereich zwei Monatsmieten; im Geschäftskundenbereich drei Monatsmieten.
Im Übrigen gelten die ortsüblichen Provisionssätze.
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Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert des Vertrages unter Berücksichtigung aller damit zusammenhängenden Nebenabsprachen zugrunde gelegt. Bei der
Provisionszahlung wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuberechnet (nicht bei Auslandsgeschäften).
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Erzielt der Verkäufer eine Erhöhung des ursprünglichen oder von uns niedriger ausgehandelten Kaufpreises, dann errechnet sich die prozentuale Vergütung aus dem letzten Kaufpreis.
Der Provisionsanspruch besteht auch im Falle, dass ein demselben wirtschaftlichen Zweck dienliches Geschäft zustande kommt und dadurch derselbe wirtschaftliche Erfolg erreicht wird. Insbesondere dann, wenn der Kauf des nachgewiesenen Objektes in einer Zwangsversteigerung stattfindet oder wenn beispielsweise statt mit dem Eigentümer mit dem Mieter ein Vertrag als Untermietvertrag vereinbart wird.
Der volle Provisionsanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen Verträge durch uns.
Dies gilt insbesondere dann, wenn mit den von uns nachgewiesenen Interessenten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten von uns vermittelten Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen stehen.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt immer dann vor, wenn die durch uns hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen uns gegenüber provisionspflichtig werden.
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Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Auftrag statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche
natürlichen oder juristischen Personen erteilt wird, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen.
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Wird bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) geschlossen, dann ist die Provision bereits am Tage dieses
Vertragsabschlusses fällig.
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Bei verbindlichen, notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die volle Provision ebenfalls sofort zahlbar.
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Der Anspruch besteht auch, wenn eine Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit vorliegt oder wenn der Vertragsabschluss erst nach Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Übereinstimmung
von Angebots- und Abschlussbedingungen ist hierbei nicht notwendig.
- Schadensersatzansprüche uns gegenüber - mit Ausnahme grob fahrlässigen Handelns - sind ausgeschlossen. Da wir uns bei allen Angaben auf die Informationen Dritter stützen müssen, können wir keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Unsere Angebote sind freibleibend, weil wir keine Gewähr für einen eventuellen Zwischenverkauf übernehmen können.
Anderweitige Abmachungen können nur durch schriftliche Bestätigung des Maklers Gültigkeit erlangen.
Ist der Auftraggeber ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, dann ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten Waiblingen Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, soweit im internationalen Gerichtsabkommen nichts anderes vereinbart worden ist.